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Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses, übersendet ihm unverzüglich die angefochtene Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit seiner Stellungnahme und verfährt nach den Anweisungen des Vorsitzenden des Wahlausschusses.
Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde hat seine Beschwerde beim Wahlleiter des Kreises, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde haben ihre Beschwerde beim Wahlleiter einzulegen und gleichzeitig dem Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses einen Abdruck der Beschwerde zu übersenden; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Der Vorsitzende des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie die betroffenen Wahlleiter zu der Sitzung ein, in der über die Beschwerden entschieden wird. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung im Anschluß an die Beschlußfassung in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat…
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter…
Die Beschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim…
Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des…
1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem…
Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.