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Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20 a zu ergänzen. VIII. Verteilung der Sitze
Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen…
Die Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk obliegt dem Wahlvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im…
Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Bürgermeister in die Schnellmeldung für die Gemeinde (§ 49 Abs. 1) übernommen.
1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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