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Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XIII sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 b bis 75 e etwas anderes ergibt.
Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas…
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die…
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus…
Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der…
Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den…
Soweit in den §§ 79 bis 97 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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