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Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas anderes ergibt.
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus…
Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XIII sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75…
Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend, soweit sich aus den §§ 29 bis 35 nichts anderes ergibt.
Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den…
Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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