KWG — InhaltsübersichtFünfter Abschnitt SondervorschriftenGesetzSaarlandgeltende Fassung§ 53cq KWGMeldung an die Europäische BankenaufsichtsbehördeGesetz über das Kreditwesen · Fünfter Abschnitt § 53cp§ 53d § 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden. § 53cp§ 53d