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Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts aus einem Drittland werden somit von den Aufsichtsaufgaben der EZB nicht erfasst. Demzufolge sollten solche Zweigstellen nicht den in der vorliegenden Verordnung geregelten Meldepflichten unterliegen. Ferner sollten auch die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts von den Meldepflichten ausgenommen werden, da diese Meldepflichten auf der Ebene des beaufsichtigten Unternehmens eingreifen sollen, das die Zweigstelle errichtet hat.
Der EZB obliegt die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen bedeutenden Kreditinstitute,…
Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass…
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder…
Benötigt die EZB Informationen von einer Person, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber zu einem Kreditinstitut, einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.