§ 17 KWKG 2025
Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
(1)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
1.
die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
2.
die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
3.
die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4.
die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
5.
die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.