KWKG 2025 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 KWKG 2025Zuschlagzahlungen für KältenetzeGesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung · Abschnitt 4 § 20Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden. § 20