Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde verteilt der Gemeindewahlausschuss die Gemeinderatssitze nach den Vorschriften der §§ 41 und 42des Kommunalwahlgesetzes und der §§ 54 und 55.
§ 53 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen