Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verstöße im Sinne des § 47 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes liegen insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind.