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Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes als angenommen gilt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. § 45 des Kommunalwahlgesetzes und § 54 Abs. 6 gelten entsprechend. Siebter Abschnitt Wahlanfechtung, Wiederholungswahl