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Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 43 gilt entsprechend.