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Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
§ 6a Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
§ 6a Abs. 4 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.