Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden
Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Das endgültige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen. Das Gleiche gilt für die Niederschrift nach § 52 Abs. 5.
§ 93 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen