KWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 91 KWOFeststellung des vorläufigen Ergebnisses in den GemeindenKommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 § 90§ 92 Das vorläufige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen. § 90