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Die Meldungen nach § 7 des Weingesetzes sind dem Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen als zuständiger Behörde vorzulegen. Die Meldung hat in doppelter Ausfertigung zu erfolgen.
Unternehmen, die häufig oder ständig Süßungen vornehmen, wird gestattet, ihre Meldung über die Süßung einmal im Jahr abzugeben.