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Für Qualitätsweine (§ 11 des Weingesetzes) werden als natürliche Mindestalkoholgehalte folgende Werte festgesetzt: Oechsleo Vol. % Alkohol 1. bei den Rebsorten Elbling und Riesling 51 6,1 2. bei der Rebsorte Müller-Thurgau 58 7,2 3. bei allen übrigen Rebsorten 60 7,5
Für Qualitätswein mit Prädikat (§ 12 des Weingesetzes) werden als natürliche Mindestalkoholgehalte folgende Werte festgesetzt: Oechsleo Vol. % Alkohol 1. Kabinett bei den Rebsorten Riesling und Elbling bei allen übrigen Rebsorten 70 73 9,1 9,5 2. Spätlese bei allen Rebsorten 78 10,3 3. Auslese bei allen Rebsorten 86 11,6 4. Beerenauslese bei allen Rebsorten 110 15,3 5. Trockenbeerenauslese bei allen Rebsorten 150 21,5
In den Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen, in denen eine Erhöhung des Alkoholgehalts nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 816/70 EWG vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 99/1, S. 1) [6] erlaubt wird, vermindern sich nach Absatz 1 die natürlichen Mindestalkoholgehalte um jeweils 4o Oe (0,5o Alkohol).
Die Umrechnung der Mostgewichte in Alkoholgrade entspricht der Tabelle nach Anlage 1 der Weinverordnung vom 1. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 926) [3]. Die Ermittlung des Mostgewichts erfolgt mit geklärten Mostproben, die noch nicht angegoren und aus dem Gärbehältnis zu entnehmen sind. Diese Mostproben sind durch einen Faltenfilter zu klären. Nur geeichte Waagen dürfen für diese Feststellungen verwendet werden. Die abgelesenen Werte sind auf 20o C umzurechnen.
Angegorene und durchgegorene Moste bedürfen einer Prüfung durch ein zugelassenes Fachlaboratorium.