§ 291 Abs. 1 Nr. 1 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn
§ 2 Nr. 3 LA-EG-SaarAusgleichsleistungen
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c LAG),
§ 6 2. LADV-SaarZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Sind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung…
§ 2 Abs. 1 2. LADV-SaarZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im Zeitpunkt ihrer…
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 2. LADV-SaarZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes oder einen höheren anrechnungsfreien Zinszuschlag…