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Lehrbefähigungen für weitere Fächer setzen Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 voraus, die den Anforderungen an Lehramtsbefähigungen nach § 3 und der Verordnung nach § 9 Abs. 2 entsprechen. Der Nachweis wird durch Zeugnisse der Hochschulen erbracht. Hochschulen können daneben im Rahmen des § 11 Abs. 1 eigene Studiengänge entwickeln; das für Schulen zuständige Ministerium kann für diesen Fall Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung nach § 9 Abs. 2 in Bezug auf Fächer gegenüber allen Hochschulen zulassen.
Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10…
Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen…
Soweit Fächer (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) den einzelnen Lehrämtern zugeordnet werden,…
Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis über die…
Die Hochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang…
Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch eine zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.