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Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.
Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erwerben. Besondere Studiengänge haben nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.
Geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist ein weiteres Praxiselement nach § 12 für das angestrebte Lehramt zu leisten. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten.
Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch eine zusätzliche…
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung…
Lehrbefähigungen für weitere Fächer setzen Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 voraus, die den Anforderungen an…
Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.
Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten…
Das Studium, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes (Erweiterungsfach) erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.