§ 235 LAGSchadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.
§ 237 Abs. 1 LAGSchadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes
Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
§ 236 LAGSchadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes…
§ 243 LAGVoraussetzungen
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von