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Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag): Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR über 51,13 EUR 80 306,78 613,55 1.022,58 1.687,26 1.994,04 75 409,03 869,20 1.431,62 1.994,04 2.300,81 70 562,42 1.175,97 1.994,04 2.300,81 2.607,59 65 766,94 1.533,88 2.300,81 2.607,59 2.812,11 60 971,45 1.994,04 2.812,11 2.812,11 2.812,11 55 1.227,10 2.454,20 2.812,11 2.812,11 2.812,11 50 1.891,78 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 unter 50 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11
Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend
das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und
der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate,
bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.
Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 297 Deutsche Mark <angepasst auf 180 Euro> *),
Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.
bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem…
Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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