LAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietLastenausgleich, Kriegsfolgeschäden§ 286 LAGZuerkennung des Anspruchs auf KriegsschadenrenteGesetz über den Lastenausgleich · Dritter Teil, Fünfter Abschnitt, Vierter Titel§ 287 Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.