§ 14 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der…
§ 1 Abs. 4 Nr. 5 EntschGGesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.
§ 262 LAGÜbertragbarkeit
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden;…
§ 13 Abs. 1 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.
§ 232 Abs. 1 Nr. 3 LAGAusgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),