§ 243 LAGVoraussetzungen
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von
§ 1 Abs. 3 Nr. 9 AusglLeistGGesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
§ 301 Abs. 4 Nr. 2 LAGAllgemeine Vorschriften
über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne…
§ 4 Nr. 1 LAGAusgleichsleistungen
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
§ 250 Abs. 2 Nr. 2 LAGZuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach…