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Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik
mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Zugmaschinen…
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG erhält folgende Fassung: — „— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit…
land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu…
Instandhaltung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
mechatronischer Installationen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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