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Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Kann die durch das Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden, so setzt die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1 voraus, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über…
die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine…
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt…
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu…
Anbieter von Medien verantworten sich im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze für Straftaten, die sie durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.