§ 27 LAP-gbautDV
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit insgesamt 50 vom Hundert, und
jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und
jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a,
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.