Anlage 1 SächsArchGSächsisches Architektengesetz
Das Studium nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss je nach Fachrichtung folgende Anforderungen erfüllen: A. Für die Fachrichtung Architektur: I. Der Studiengang…
§ 40 LAP-htVerwDVEinstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer…
§ 4 Nr. 2 LAP-gbautDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder…
Art. 46 Abs. 1 Buchst. b 32005L0036RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)
mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau…
§ 4 Abs. 2 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Für den Aufgabenbereich Architektur gelten die folgenden Anforderungen: