Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegattinnen oder Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.