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Zeiten, die nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Zeiten, die nach § 32 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.