SVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 37 SVGNicht zu berücksichtigende ZeitenGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen · Teil 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 § 36§ 38 Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.