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Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht werden, richtet sich nach § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit…
Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe geleistet…
Sind bei einem während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört…
1Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden…
Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem…
1Schäden, die Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.