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Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Absatz 3 zu verursachen.
Die Unfallfürsorge umfasst:
4 Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Nummer 2 und 3 sowie nach § 45.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unfallausgleich (§ 35),
Unfallfürsorge (§§ 35 bis 55),
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
§ 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Erstattung von Sachschäden auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,
Unterhaltsbeiträge (§§ 26, 27, 31).
§ 36 Absatz 5 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.