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Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. Diese Leistungsbezüge können neben solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
1Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren…
Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet, nach frühestens…
Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von mindestens einem bis zu höchstens fünf…
Die besonderen Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes als Einmalzahlung oder als monatliche…
Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben. Im…
Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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