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Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (besondere Leistungsbezüge) werden nach geeigneten wissenschaftsadäquaten oder dementsprechenden Kriterien für den künstlerischen Bereich gewährt. Diese Kriterien werden von der Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs. 2 auf Vorschlag der Fakultäten oder der Fachbereiche festgelegt. Dabei können fakultäts- oder fachbereichsspezifische Kriterien vorgesehen werden.
Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet, nach frühestens zweimaliger Vergabe auch unbefristet gewährt werden. Für unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Die unbefristete Gewährung ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen; sie kann in besonderen Fällen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die der Gewährung zugrunde liegen, weggefallen sind.