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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 15.
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter…
Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für…
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der…
Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Mittel privater Dritter für…
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der…
An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Universität (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.