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Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gehören zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Hochschule obliegenden Aufgaben nach § 1 für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium,
pädagogische Eignung und
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Senats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
in den Fällen des § 31 Absatz 5,
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Absatz 1 erforderliche Qualifizierung zu erreichen, oder
wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 37 Absatz 3 Satz 4 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr.
§ 35 Absatz 7 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
Die Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.