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Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen.
Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt für mindestens fünf Jahre
als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde,
nachweislich im eigenen Namen durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die der erworbenen Befähigung entsprechen oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnimmt, eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, die der erworbenen Laufbahnbefähigung entspricht oder
wegen nicht schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet.
Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
1Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht…
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 12 zu diesem Gesetz und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit…
Amts- und Stellenzulagen und
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Anwärterbezüge.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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