Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen Betrag sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat, wird eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage bemisst sich jeweils nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen der Höhe des Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 ergibt. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag.
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend verringert hat.
Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag haben.
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen gemäß § 43 Absatz 5 ein Anspruch auf einen…
Die §§ 9 und 71 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein höherer Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit als der nach den Regeln…
Die Absätze 1 und 1a finden entsprechende Anwendung bei Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 91b des Landesbesoldungsgesetzes.
§ 4 a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Wechseln aus einem Beamten- oder Richterverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den…
Die monatlichen Nettonachzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.