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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art des Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der auf Grund des § 74 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 72 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 gewährt wird. Dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 64 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge, regelt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch Das Nähere regelt das Bundesministerium…
Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für…
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge…
Die freie Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Polizeivollzugsbeamten sind für ihre…
Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die im…
1Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. 2Beamtinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.