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Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.
Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur…
Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur…
Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen…
Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen…
1Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt…
Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, wissenschaftlichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.