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Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 134 genannten Beamtinnen und Beamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Für Ernennungen gilt § 14 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in die Berechnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 einbezogen werden.
Bei der Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats findet § 4 Satz 4 keine Anwendung.
Für Dozentinnen und Dozenten nach § 20 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,…
Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren oder wissenschaftliche und…
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden…
Die Rektorin oder der Rektor ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und…
Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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