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Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
Ausnahmen von § 110 Absatz 1 zulassen für Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III der Polizeilaufbahn eingestellt werden; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 erfüllen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann…
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit…
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags Einzelheiten des Verfahrens nach…
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn die…
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.