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Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
der Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt II und III sowie
die in § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 genannten Regelungsinhalte.
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln
das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II und III,
das Verfahren für die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur beruflichen Entwicklung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt zugelassen werden sollen sowie
die in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
unregelmäßige Arbeitszeiten,
den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
dienstfreie Zeiten,
die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
Der Wechsel des Laufbahnabschnitts stellt einen Ernennungstatbestand nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes dar.
Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 und im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist, in Laufbahnen
Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für…
nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.
Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und
die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.