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Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,
Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen…
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen…
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des…
Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes.
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.