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Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums das Benehmen zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und dem Landtagspräsidium. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist.
§ 37 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.
Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Präsidentin/zum Präsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter…
Auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456),…
1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages. 2Er ernennt und entlässt die Beamten und versetzt sie in…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im übrigen die allgemeinen…
Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw. eine Beamtin im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der…
Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.