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Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in…
Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Entscheidung anzuhören.
Die Beurteilungen sind zu den Personalakten der Beurteilten zu nehmen. Vor Aufnahme in die Personalakte ist die Beurteilung zu eröffnen und den Beurteilten…
Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen…
Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
Vor der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.