§ 109 BBGBundesbeamtengesetz
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in…
Art. 11 Abs. 4 Satz 12 Nr. 92 HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
§ 113 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr…
§ 85 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können,…
§ 93 Abs. 2 SächsBGDienstliche Beurteilung
Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit der…
Art. 1 Abs. 2 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen.…