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Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 95 Absatz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
§ 82 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.
Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch…
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in…
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach…
Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.
Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen persönlich oder unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.